Ausnutzung von Freibeträgen

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kann an Ehegatten Vermögen bis zu EUR 500.000,- steuerfrei geschenkt werden. Für Übertragungen an Kinder beträgt der Freibetrag EUR 400.000,-. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Der Familienpool bietet hier das ideale Instrument, Ver­mögenswerte im Rahmen der Freibeträge exakt in dem vom Erbschaftsteuerrecht vorgegebenen Zeit­rahmen zu übertragen. Da kein Bruchteilseigentum an Immobilien übertragen wird, sondern ein prozentu­aler Anteil am gesamten Gesellschaftsvermögen, können alle Nachkommen gleich behandelt und deren Anteile auf den Cent genau bemessen werden.

Übersteigt eine Zuwendung die steuerlichen Freibeträge oder droht dieser Effekt im Erbfall, empfiehlt es sich, mehrere Übertragungen vorzunehmen und – je nach Größe des Vermögens Alter des Schenkers und Anzahl der Begünstigten – möglichst frühzeitig mit Übertragungen im Rahmen eines Familienpools zu beginnen.

Schaffung neuer Abschreibungsgrundlagen (AfA-Step-Up)

Ein Familienpool kann auch dazu benutzt werden für vermietete Immobilien eine neue Abschreibungsgrundlage zu schaffen. Soweit die Eltern das in den Pool zur Vermögensnachfolge einzubringende Grundvermögen schon länger als 10 Jahre im Pri­vatbesitz haben und damit kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden muss, kann die Übertragung als Veräußerungsvorgang in einen so genannten gewerblich geprägten Familien­pool erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass als Bemessungsgrundlage für künftige Abschreibungen auf der Ebene des gewerblichen Pools der Veräußerungspreis bzw. Einlagewert (Teilwert) ohne Abzug bisher von den Eltern vorgenommener Abschreibungen (wie dies bei der Einlage ohne Gegenleistung der Fall wäre) gilt. Dadurch wird für werthaltiges Grundvermögen regelmäßig ein höheres Abschreibungsvolumen generiert, welches auf die zu erwartenden künftigen Erträge steuermindernd wirkt.

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