Die Schenkung von Vermögen an Kinder aus steuerlichen Motiven ist bei konventioneller Gestaltung (z.B. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt) oft mit anderen unerwünschten zivilrechtlichen Effekten verbunden. Ein professionelles Übertragungskonzept muß sich daran messen lassen, ob und wie es diese Effekte vermeidet.

Fehlende Verfügungsmacht: Der Schenker kann über das Vermögen nicht mehr verfügen, selbst wenn er nur Teile weggeschenkt hat. Ist etwa eine Immobilie nur zu einem Bruchteil an Kinder übertragen worden, kann der Schenker ohne deren Zustimmung diese nicht mehr veräussern oder belasten.

Wirtschaftliche Abhängigkeit: Hieraus folgt eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschenkten, was die Nutzung und Erträge des Vermögens betrifft. Die Bestellung eines Niessbrauchs verschafft zwar Erträge, ist aber auf den konkreten Vermögenswert (z.B. Immobilie) beschränkt, schliesst aber dessen Veräusserung oder Umgestaltung (z.B. Umbau) ohne Zustimmung des Eigentümers aus. Eine Zuwendung gegen dauernde Last setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger selbst zahlungsfähig und zahlungswillig ist.

Haftung: Werden Kinder oder sonstige Begünstigte am Vermögen des Schenkers beteiligt, haftet das Vermögen auch gegenüber Gläubigern der Kinder, etwa im Fall deren Insolvenz oder Scheidung. Dies kann im schlimmsten Fall zur Verwertung und Zerschlagung des gesamten Vermögens führen.

Pflichtteilsergänzung: Lebzeitige Schenkungen können im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche übergangener Kinder auslösen, wenn Nachkommen durch Zuwendungen ungleich begünstigt wurden. Da Pflichtteilsansprüche Zahlungsansprüche sind, die von den Erben aus dem vorhandenen Vermögen befriedigt werden müssen, kann dies zu Liquiditätsproblemen und wiederum zur Verwertung des überlassenen Vermögens führen.

Auseinandersetzung: Zuwendungen durch Testament, im Wege gesetzlicher Erbfolge oder sonstige auf den Todesfall abgestellte Übertragungen führen bei mehreren Begünstigten zu Erbengemeinschaften, die den selben Gefahren ausgesetzt sind, wie lebzeitige Bruchteilsgemeinschaften. Jeder der Beteiligten kann die Auseinandersetzung der Gemeinschaft erzwingen, was zur Zerschlagung und Verwertung des Vermögens führt.

Konventionelle Nachfolgekonzepte (z.B. Überlassung gegen Niessbrauch) können die dargestellten Probleme zwar in gewissem Mass vermeiden, jedoch führen diese Gestaltungsmethoden meist dazu, dass die Vermeidung eines der genannten Probleme die Eröffnung eines anderen zur Folge hat. Konventionelle Gestaltungen, sei es Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder Verfügungen auf den Todesfall sind folglich nur zu empfehlen, wenn bestimmte oben genannte Probleme (z.B. die fehlende Verfügungsmacht zu Lebzeiten) für den Schenker keine Rolle spielen.

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