Das Gesellschaftsvermögen selbst ist in der Regel dem Zugriff von Gläubigern einzelner Gesellschafter entzogen. Gläubiger von Gesellschaftern haben allenfalls Zugriff auf die Beteiligung des Gesellschafters selbst bzw. dessen Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens. Der Abfindungsanspruch kann vertraglich gestaltet und deutlich unter den Verkehrswert des jeweiligen Kapitalanteils gesenkt werden, so dass Gläubigern nur ein weit unter der Kapitalbeteiligung liegender Wert verbleibt. Der Familienpool bietet also eine bedingte Vollstreckungssicherheit, die andernfalls nur durch komplette Weggabe des Familienvermögens an Dritte erzielt würde.

Unterhaltsansprüche früherer Ehegatten des Schenkers, die sich gegen dessen Erben richten, können zum einen nicht den Zugriff dieser Gläubiger auf das Familienvermögen ermöglichen. Zum anderen werden sie aber auch dem Grunde nach obsolet, wenn durch Einbringung der wesentlichen Vermögenswerte kein „Nachlass“ mehr zur Verfügung steht, aus dem diese Ansprüche bedient werden müssten.

Joomla templates by a4joomla