Im Gegensatz zur Miteigentümergemeinschaft und zur Erbengemeinschaft sichert die Poolkonstruktion das Familienvermögen vor Zerschlagung und wirtschaftlicher Vernichtung durch einzelne Beteiligte.

Keiner der Gesellschafter kann die Teilungsversteigerung erzwingen. Ihm steht lediglich ein Kündigungsrecht zu, das ausserdem im Gesellschaftsvertrag für mehrere Jahre ausgeschlossen werden kann. Die Kündigung führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, der dann nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags abgefunden werden muss. Der Abfindungsbetrag kann jedoch wesentlich niedriger festgesetzt werden als der entsprechende Verkehrswert des jeweiligen Anteils. Auf diese Weise wird jeder Gesellschafter – auch nach dem Tod des Schenkers – zu wirtschaftlichem Handeln angehalten und kann nicht, wie bei einer Erbengemeinschaft, die Zerschlagung des Vermögens herbeiführen.

Gleiches gilt auch für den Fall einer Scheidung von Ehegatten, die an der Familiengesellschaft beteiligt sind. Im Gegensatz zur möglichen Teilungsversteigerung einer Immobilie im Miteigentum bleibt hier das Gesellschaftsvermögen unberührt. Es können individuelle Regelungen über das Ausscheiden eines Ge-sellschafters im Falle der Scheidung getroffen werden.

Da der Geschäftsanteil eines Gesellschafters in dessen Todesfall nicht in seinen Nachlass fällt, besteht für die Erben auch nicht die Möglichkeit bei angeordneten Vermächtnissen die Erbschaft nach § 2306 BGB auszuschlagen, den Pflichtteil zu verlangen und damit den Verkauf des Familienvermögens (um Liquidität für die Erfüllung der Pflichtteile zu schaffen) zu erzwingen.

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