Die Vollzugskosten der Vermögensübertragung werden - im Vergleich zu sukzessiven Übertragungen von Miteigentum an Immobilien – insgesamt reduziert, da eine Überlassung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen hiervon an andere Gesellschafter ohne notarielle Beurkundung möglich ist und eine Änderung der Beteiligungsquoten im Grundbuch der jeweiligen Immobilien nicht erfolgen muss.

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