Jegliche Erträge aus dem Poolvermögen und deren Nutzung können durch vertragliche Regelungen dem Schenker, der das Vermögen in den Pool einbringt, vorbehalten werden. Auf diese Weise bleiben dem Schenker, wie bei der klassischen Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt auch, die Einnahmen aus dem Vermögen bis zu seinem Lebensende erhalten. Sollten diese Erträge zum Lebensunterhalt nicht ausreichen, ist ein Rückgriff auf die eingebrachte Vermögenssubstanz unter den gleichen Voraussetzungen möglich, wie beim Widerruf einer Schenkung. Insoweit ist die Poolkonstruktion im Vergleich zur Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht nachteiliger.

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